Satzung

§ 1 Name, Wesen Sitz

Der Stadtsportverband Drensteinfurt e.V. (SSV Drensteinfurt) ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Drensteinfurt. Er hat seinen Sitz in Drensteinfurt und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen / Westf. eingetragen werden.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der SSV Drensteinfurt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der SSV Drensteinfurt e.V. ist parteipolitisch neutral.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Etwaige Zuwendungen des SSV an seine Mitglieder müssen von diesen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Zweck des SSV Drensteinfurt e.V. i$_dt ie Förderung des Sports, Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

  1. dafür einzutreten, dass allen Einwohner/-innen der Stadt Drensteinfurt im Rahmen dieser Satzung die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu betreiben.
  2. den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren. •
  3. den Sport in überfachlichen Angelegenheiten, insbesondere auch gegenüber der Stadt Drensteinfurt und in der Öffentlichkeit, zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitgliedsvereine zu regeln.
  4. die Abnahme und das Training für das Deutsche Sportabzeichen (DSA) unter der Leitung des in den SSV Drensteinfurt integrierten Sportabzeichen Stützpunkt Drensteinfurt zu fördern und zu gewährleisten.

Die Aufgaben des SSV Drensteinfurt e.V. erstrecken sich auf alle Bereiche des Sports.

§ 4 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen des SSV Drensteinfurt e.V. sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließen kann. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für den gesamten SSV Drensteinfurt e.V. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des SSV Drensteinfurt e.V. kann jeder Sportverein bzw. jede Sportverei11igung der Stadt Drensteinfurt erwerben, der/die einer Mitgliedsorganisation des Landes Nordrhein-Westfalen (LSB NW) als Mitglied angehört und in das Vereinsregister eingetragen ist. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des SSV Drensteinfurt e.V. zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Sportabzeichen – Stützpunkt Drensteinfurt ist geborenes Mitglied im SSV Drensteinfurt.

§ 6 Austritt/Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss einer Mitgliedsorganisation aus dem LSB NW oder des Vereins aus einer Mitgliedsorganisation des LSB NRW sowie durch Auflösung des Vereins oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  2. Der Austritt eines Mitgliedsvereines aus dem SSV Drensteinfurt e.V. kann jederzeit durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen, die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
  3. Der Ausschluss ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Zuvor muss jedoch eine mündliche Anhörung zwischen dem Vorstand des SSV Drensteinfurt e.V. und dem Vorstand des betroffenen Vereins stattgefunden haben.

§ 7 Ehrenvorsitzender/-de, Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten die sich um den Sport in der Stadt Drensteinfurt verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum / zur Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der/ Die Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.

§ 8 Organe

Die Organe des SSV Drensteinfurt e.V. sind

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Drensteinfurt e.V. Sie bestimmt die Richtlinien des SSV Drensteinfurt e.V., nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, beschließt den Haushaltsplan, führt die Wahlen durch und beschließt über Änderungen der Satzung sowie andere vorliegende Anträge. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
  2. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr – in der 1. Jahreshälfte – statt. Sie wird durch schriftliche Benachrichtigung, die auch die Tagesordnung enthält, mindestens 2 Wochen vor Versammlungstermin einberufen. Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens 1 Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingereicht sein. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied sowie der Vorstand.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittel der Mitglieder stattfinden. Die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann im Dringlichkeitsfalle auf 1 Woche verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung der Anträge auf 3 Tage. Auf Satzungsänderungen können keine Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
  5. Das Wahl-, Teilnahme- und Stimmrecht der Mitgliedervereine bei den Mitgliedsversammlungen richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder der Mitgliedsvereine:
    bis 100 Mitglieder = 1 Stimme
    von 101 bis 300 Mitglieder = 2 Stimmen
    von 301 bis 500 Mitglieder = 3 Stimmen
    ab 500 Mitglieder = 4 Stimmen
    Der Sportabzeichen Stützpunkt Drensteinfurt als Gründungsorganisation vom 21. Februar 2003 ist mit bis zu 3 Stimmen stimmberechtigt, wobei jeder der 3 Ortsteile mit je 1 Stimme berücksichtigt ist. Die Stimmen sind nicht auf andere Ortsteile übertragbar. Maßgebend für die Feststellung der Anzahl der Mitglieder der Mitgliedsvereine ist die jährliche Bestandserhebung des Landessportbundes. Zu diesem Zweck übersenden die Mitgliedsvereine dem SSV Drensteinfurt e.V. jeweils bis zum 28.02. eines jeden Jahres ein Exemplar des Bestandserhebungsbogens. Die auf einen Mitgliedsverein entfallenden Stimmen können von einem Vertreter oder Vertreterin des Mitgliedsvereins in der Mitgliederversammlung insgesamt abgegeben werden Zu den Mitgliederversammlungen ist ein Vertreter / eine Vertreterin der Stadt Drensteinfurt – mit beratender Stimme – einzuladen, ferner können weitere Gäste eingeladen werden. Ansonsten treffen die Stadt Drensteinfurt keine weiteren – insbesondere finanziellen – Pflichten gegenüber dem SSV.
    Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse protokolliert werden. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ein Exemplar dieser Niederschrift wird allen Mitgliedsvereinen sowie dem Sportamt der Stadt Drensteinfurt übersandt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
    – dem Kassierer bzw. der Kassiererin
    – dem Sport- und Jugendwart bzw. der Sport- und Jugendwartin
    – dem 1. Beisitzer und stellv. Schriftführer bzw. der 1. Beisitzerin und stellv. Schriftführerin.
    – dem 2. Beisitzer und stellv. Kassierer bzw. der 2. Beisitzerin und stellv. Kassiererin
    – dem Stützpunktleiter/ der Stützpunktleiterin des Sportabzeichen Stützpunkt Drensteinfurt oder eines Vertreters/ einer Vertreterin, die von den registrierten Prüfern / Prüferinnen des Stützpunktes bestellt werden.
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/ die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer/ die Schriftführerin. Sie vertreten den SSV Drensteinfurt e.V. gerichtlich und außergerichtlich in der Art, dass zwei von 1hnen gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zum nächsten Wahltermin einen Vertreter/ eine Vertreterin benennen. Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.
  4. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen grundsätzlich nicht mehr als fünf Personen angehören sollen. Der/ Die Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes des SSV Drensteinfurt e.V. sein. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen – soweit durch Vorstandsbeschluss nichts anderes bestimmt worden ist – der Bestätigung durch den Vorstand.
  5. Ferner sind zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen zu wählen. von denen je einer / eine pro Jahr durch einen neu zu Wählenden / eine neu zu Wählende ausscheidet.

§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der/ die stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der/ Die stellvertretende Vorsitzende unterstützt den/ die Vorsitzenden in der Erfüllung seiner/ ihrer Pflichten und vertritt ihn / ihr im Verhinderungsfalle.
  3. Der/Die Schriftführer/Schriftführerin führt den Schriftwechsel nach den Weisungen des Vorstandes aus. Er/ Sie fertigt über die Sitzungen und Versammlungen Niederschriften an, die in der folgenden Sitzung bzw. Versammlung zu genehmigen sind. Im Benehmen mit der Lokalpresse unterrichtet er die Öffentlichkeit über die Veranstaltungen des SSV Drensteinfurt e.V.
  4. Der/Die Kassierer/ Kassiererin führt die Kassengeschäfte und erstattet den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenlage des SSV Drensteinfurt e.V. Außerdem unterstützt er/ sie den Vorsitzenden/ die Vorsitzende in der Erledigung seiner/ ihrer Pflichten und vertritt ihn / sie im Verhinderungsfalle.
  5. Dem Sport- und Jugendwart / Der Sport- und Jugendwartin obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen. Ferner obliegt ihm / ihr die Bearbeitung der Jugendfragen im SSV Drensteinfurt e.V. Er/ Sie hat die Aufgabe, im Benehmen mit den Jugendausschüssen der Mitgliedervereine den Jugendsport zu fördern und die Verbindung des SSV Drensteinfurt e.V. mit Behörden, Schulen etc. zu vertiefen.
  6. Der Leiter/ die Leiterin des Sportabzeichen Stützpunkt Drensteinfurt ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung des Trainings, sowie der Abnahme des DSA in Drensteinfurt und den jeweiligen Ortsteilen Walstedde und Rinkerode. Darüber hinaus obliegt ihm / ihr die Verwaltung von Zuschüssen aller Art des Kreis Sportbund (KSB) und der Stadt Drensteinfurt an den SSV Drensteinfurt, die ausschließlich für die Förderung und Unterstützung des DSA bestimmt sind.

§ 12 Abstimmung und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Entscheidungen gern. § 6 Abs. 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss über die Auflösung des SSV Drensteinfurt e.V. bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so wird die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
  4. Für die Wahl des / der Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stirnmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl. Für diese und die übrigen Wahlen gilt einfache Stimmenmehrheit.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des SSV Drensteinfurt e. V. kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung ergehen muss; diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Drensteinfurt mit der Verpflichtung es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecken zu verwenden hat. Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung des SSV Drensteinfurt e. V. am 25.04.2022 in Drensteinfurt beschlossen und genehmigt.